Fristlose Kündigung wegen Vermögensdelikten des Arbeitnehmers

Ein Beitrag von Alexander Bredereck, Fachanwalt für Arbeitsrecht Berlin und Essen, und Maximilian Renger, wissenschaftlicher Mitarbeiter, zum Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23.03.2012 – 9 Sa 341/11.

Fristlose Kündigung wegen Vermögensdelikten des Arbeitnehmers

Fachanwalt Bredereck

Begeht ein Arbeitnehmer Vermögensdelikte (z.B. Diebstahl, Betrug, Unterschlagung) zulasten des Arbeitgebers, stellt das grundsätzlich einen tauglichen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Immer dann, wenn das Vermögen des Arbeitgebers geschädigt wird, droht Arbeitnehmern somit der Jobverlust. Doch nicht alle Fälle, die zunächst offensichtlich erscheinen, sind letztlich so unproblematisch, wie Arbeitgeber sich das oftmals vorstellen. Wer sich bei der Kündigung auf eine entsprechende Straftat des Arbeitnehmers stützen will, muss diese im Streitfall auch nachweisen können. Das ist jedoch häufig problematischer, als gedacht.

Bestes Beispiel: Ein Urteil des LAG Rheinland-Pfalz aus dem Jahr 2012 (Az.: 9 Sa 341/11) zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitnehmers wegen Falschabrechnungen. Der Arbeitgeber machte geltend, der Arbeitnehmer habe die Registrierung von Abgasuntersuchungen in der Werkstatt nicht ordnungsgemäß registriert und ihm dadurch einen Schaden von mindestens 2.000 bis 3.000 Euro zugefügt. An sich tauglicher Grund für eine fristlose Kündigung, doch konnte der Arbeitgeber nach Ansicht des Gerichts den erforderlichen Nachweis nicht führen, dass der Arbeitnehmer das entsprechende Geld tatsächlich und auch vorsätzlich für sich behalten hatte. Wegen der unterbliebenen Registrierung allein kam eine fristlose Kündigung mangels vorheriger Abmahnung nicht in Betracht.

Verdachtskündigung bei Unsicherheiten: Kann der Arbeitgeber das beanstandete Fehlverhalten des Arbeitnehmers nicht ordnungsgemäß nachweisen, kommt für ihn grundsätzlich auch die Möglichkeit einer Verdachtskündigung in Betracht. Eine solche erfordert jedoch insbesondere eine vorherige Anhörung des Arbeitnehmers zu den Vorwürfen. Auch eine solche war im konkreten Fall nicht erfolgt, weshalb die fristlose Kündigung des Arbeitgebers vor dem LAG keinen Erfolg hatte (LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.2012 – 9 Sa 341/11.

Fachanwaltstipp Arbeitnehmer: Im Fall einer Kündigung immer Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen. Die Chancen, auf diesem Weg zumindest eine Abfindung zu erreichen, sind oftmals sehr gut. Das gilt insbesondere dann, wenn sich der Nachweis der Vorwürfe des Arbeitgebers schwierig gestaltet.

Fachanwaltstipp Arbeitgeber: Denken Sie in solchen Fällen immer auch an die Möglichkeit einer Verdachtskündigung. Bei einer Verdachtskündigung müssen Sie die Straftat des Arbeitnehmers nicht vollständig beweisen. Erforderlich ist aber immer, dass Sie den Arbeitnehmer vor der Kündigung anhören. Hierbei müssen Sie ihm sämtliche Umstände, die sie für ihren Verdacht heranziehen, mitteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Das geschieht am besten schriftlich.

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22.02.2018

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